+UPDATE+ Weitere erfolgreiche Eilverfahren gehen die Bezahlkarte
Bereits das SG Hamburg hatte in der vergangenen Woche in seinem Urteil SH Hamburg (S 11 AY 15/24 ER) die rechtswidrigkeit der Ausgestaltung und des “ob“ und “wie“ der Bezahlkarte in Frage gestellt und die Ausgabe an mehrere Bedingungen geknüpft.
Nach dem SG Nürnberg in seinem Urteil vom 30. Juli 2024 (S 11 AY 18/24), welches einem ähnlichen Tenor folgt, ebenso der Art und Weise der Einführung der Bezahlkarte einen Riegel vorgeschoben habt, bleibt nur noch abzuwarten, bis weitere Sozialgerichte im Sinne der Sicherung des Lebensuntehaltes und dem Verbot der Unterschreitung des Existenzminimums haben nun weitere Sozialgerichte in Eilverfahren entsprechende Entscheidungen treffen werden.
Zuvor hat das SG Nürnberg bereits am 30. Juli 2024 (S 11 AY 15/24 ER) gleich entschieden. Der Kollege RA Volker Gerloff hat dazu Stellunf bezogen, die hier zu finden ist: https://www.ra-gerloff.de/newsletter/Newsletter-09-2024.pdf
Folgende Punkte müssen demnach berücksichtigt werden. Zitat nach dem Newsletter vom Kollegen Harald Thome. Hier zu finden: https://www.tacheles-sozialhilfe.de/newsticker/thome-newsletter-26-2024-vom-04-08-2024.html
Hierfür muss das Sozialamt Ermessen ausüben und die Besonderheiten des Einzelfalls berücksichtigen.
Für die Umstellung auf eine Bezahlkarte ist ein Verwaltungsakt mit vorheriger Anhörung erforderlich, gegen den dann auch Rechtsmittel möglich sind.
Eine pauschale Begrenzung des Bargeldbetrags auf 50 Euro ist unzulässig, auch hierfür müsste Ermessen ausgeübt und der jeweilige Einzelfall geprüft werden.
Eine Bezahlkarte bedeutet eine erhebliche Einschränkung (eingeschränkter Bargeldanteil, Ausschluss von Online-Käufen, Käufe per Überweisung oder Rechnung nur nach Freigabe durch das Sozialamt).[…]