Was bringt die Zukunft? Zum Aufenthaltsstatus von geflüchteten Menschen aus der Ukraine
Die Sicherung des Aufenthaltes ist für ukrainische Geflüchtete, die ihren Aufenthalt über den § 24 AufenthG geltend zumindest bis zum 04. März 2026 weitestgehend gesichert. Allerdings hat die Bundesregierung für Geflüchte aus der Ukraine, die keine ukrainische Staatsbürgerschaft besitzen, keine erneute Verlängerung der Aufenthaltsverordnung vollzogen. Demnach werden viele Personen ab dem 05. März 2025 keinen Anspruch mehr auf einen eAT nach dem § 24 AufenthG haben.
Wie mit dieser Herausforderung in der Beratungspraxis umgegangen werden kann und welche Handlungsoptionen ist gibt, hat der Kollege Claudius Voigt von der GGUA in einer lesenswerten Handreichung beschrieben, die hier zu finden ist: https://www.ggua.de/fileadmin/downloads/tabellen_und_uebersichten/Drittstaatsangehoerige_Ukraine_2025.pdf