Neues Urteil zur Wahrung der Einheit von Familie

In einem wegweisenden Urteil hatte das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 02. November 2023 (2 BvR 441/23) eine Entscheidung gefällt, zu der Frage, ob einer „erzwungenen Familientrennung“ ein Riegel vorgeschoben werden kann.

Im vorliegenden Fall sollte ein Geflüchteter aus Äthiopien abgeschoben werden, obwohl sowohl seine Frau bzw. die Kindsmutter der zwei gemeinsamen Kinder in Deutschland leben und auch einen Aufenthaltstitel haben. Der betroffene selbst hatte eine Duldung und sollte Zwecks der Familienzusammenführung zunächst ins Ausland ausreisen, um dort das Visumsverfahren zur Familienzusammenführung nachzuholen.

Eine absurde und menschenverachtende Forderung, die so im deutschen Recht nicht vorgesehen ist, aber dennoch Rechtspraxis ist. Der RA Thomas Oberhäuser hat glücklicher hierzu ein ausführliches Interview bei den Kolleg*innen von PRO Asyl gegeben, das hier zu finden ist:

https://www.proasyl.de/news/erfolgreiche-verfassungsbeschwerde-gegen-erzwungene-familientrennung/

Weitere Informationen gibt es bei den Kolle*innen von Asyl.net: Informationsverbund Asyl & Migration - Details

Im Leitsatz heißt es unter anderen:

„1. Mit dem verfassungsrechtlichen Schutz der Familie gemäß Art. 6 Abs. 1 GG ist es grundsätzlich vereinbar, eine Person auf die Nachholung des Visumverfahrens zu verweisen, auch wenn damit die vorübergehende Trennung von einem Kind verbunden ist. Etwas anderes kann bei Kleinkindern gelten, die den nur vorübergehenden Charakter einer Trennung möglicherweise nicht begreifen und sie rasch als endgültigen Verlust empfinden.

2. Ein Elternteil kann grundsätzlich nur auf der Grundlage einer zuverlässigen Prognose über die Dauer der Trennung vom Kind zur Nachholung des Visumverfahrens verpflichtet werden. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob ein Visum versagt werden kann und deshalb eine dauerhafte Trennung von Elternteil und Kind droht.“

Insbesondere die Frage nach einer “zuverlässigen Prognose“ konnte nicht zweifelsfrei geklärt werden und die Dauer der Trennung war ebenso nicht prognostizierbar.

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