Neues zu Gesetzesänderungen im SGB und dem SGB XII in 2024
Im Zuge der Novellierung und Anpassung zum Gesetz des 12. und 14. Sozialgesetzbuches und weiterer Gesetze sind einige Änderungen in Kraft getreten, die durchaus für die Praxis relevant sein könnten.
Mit Wirkung zum 01. Januar 2024 traten im SGB XII nunmehr folgende Änderungen in Kraft: Jedwede Nachzahlungen, die nicht im Zuflussmonat erbracht werden, sind, wenn sie höher sind als der monatliche Anspruch auf Regelleistungen nun immer auf sechs Monate zu verteilen – siehe hierzu § 82 Abs. 7 SGB XII-N. Bisher durften sie nach einer Rechtsprechung des BSG nur in dem Zuflussmonat angerechnet werden. Der übrige Rest wurde dann schlichtweg zum Vermögen. Außerdem wurde nun festgelegt, dass nach § 82 Abs. 1 Nr. 11 SGB XII-N „Einnahmen in Geldeswert, die nicht im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen“ anrechnungsfrei sind.
Im SGB I gab es einige, kleinere Änderungen und Konkretisierungen in Fragen der elektronischen Kommunikation gemäß § 36a Abs. 2a SGB I. Diese beziehen sich unter anderem auf die Kommunikation zwischen dem Versicherten und seiner Krankenkasse, der Schriftform bei Widersprüchen auf dem Wege des elektronischen Identitätsnachweises oder weiteren Regelungen in Fragen der digitalen Identität im sozialrechtlichen Sinne.
Wichtig ist hier zu erwähnen, dass, wenn Leistungsträger unvollständige und nicht dem aktuellen Recht entsprechende Rechtsbehelfsbelehrungen nutzen, die gesetzliche Widerspruchsfrist nach § 66 Abs. 2 SGG ein Jahr beträgt.
Hier sind alle Änderungen zu finden: https://www.buzer.de/gesetz/16234/l.htm?n=html#y28122023