Sanktionsmoratotium light

Am 10. Juni 2022 wurde nun mehr vom Bundesrat das sog. “Sanktionsmoratorium“ beschlossen, wobei dessen Wirksamkeit wohl zum 01. Juli 2022 beginnen und bis Ende Juni 2023 vorerst gelten soll. Dieses Moratorium wird nun im Einklang des Entwurfes eines neuen “Bürgergeldes“ in Verbindung gebracht.

Da selbst nach Aussage der Bundesagentur für Arbeit (BA) “nur“ 3% aller ALG-II-Beziehenden einer Sanktion im Jahr unterliegen. Bis zum wegweisenden Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom November 2019 wurden betroffenen Personen gar bis in die Obdachlosigkeit und Mittellosigkeit hin gekürzt. Seit dem wurden Sanktionen auf max. 30% des Regelsatzes beschränkt, was immer noch eine immensen Unterdeckelung des EXISTENZMINIMUMS bedeutete.

Das Aussetzen der Sanktionen für ein Jahr stellt dabei nur eine Übergangslösung dar, da auch im neu geplanten Bürgergeld Sanktionen und damit Existenzbedrohung weiterhin akzeptiert und rechtlich fixiert werden soll.

Im konkreten gilt das Moratorium für die Kürzungstatbestände nach § 31a SGB II. Allerdings bleibt eine 10% Sanktion aufgrund von wiederholten Meldeversäumnissen nach § 84 Abs. 3 SGB II weiterhin bestehen, wobei es max. eine 10% Sanktion geben darf.

Problematisch bleibt aber weiterhin die nachträgliche Sanktionierung in einem Zeitraum von bis zu 6 Monaten nach der eigentlichen Pflichtverletzung nach § 31b Abs. 1 S. 5 SGB II. Demnach könnte eine Pflichtverletzung im Juni 2022 noch im Dezember 2022 Geltung erfahren und bis in das neue Jahr 2023 hinein wirken, obwohl zeitgleich das Moratorium gilt.

Zusätzlich kann gemäß § 34 Abs. 3 S. 1 SGB II auch ein Kostenersatzanspruch von Seiten des Leistungsträgers geltend gemacht werden, sofern die Hilfebedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbei geführt worden ist. Daher gilt weiterhin: Sanktionen sind möglich, Kosten können zurück gefordert werden und das Existenzminimum kann unterschritten werden…

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