Übernahme von Passbeschaffungskosten nun möglich?
Möglicherweise ein wegweisendes des SG Köln vom 17. Mai 2022 in Bezug auf die Frage, ob Passbeschaffungskosten als Mehrbedarf im Sinne des § 21 Abs. 6 SGB II anerkannt werden können. In einem Urteil des SG Köln (S 15 AS 4356/19) wurde die Frage behandelt, unter welchen Umständen auf Zuschussbasis Kosten für die Beschaffung von ausländischer Pässen (Ausweisen) übernommen werden können.
Hierauf basiert(e) das grundsätzliche Problem, dass alle mit der Passbeschaffung verbundenen Kosten (Fahrtkosten, Übersetzungskosten o.ä.) nicht aus dem Regelsatz heraus angespart werden können, da die Kosten lediglich für die Neu-Ausstellung von deutschen Ausweisen bzw. Pässen im SGB II berücksichtigt worden sind.
Das SG Köln hat zumindest in einem grundsätzlichen Urteil darüber entschieden, dass die Kosten für die Beschaffung von ausländischen Pässen, dann zu übernehmen sind, wenn die Passbeschaffung als solche als Voraussetzung für den Leistungsbezug notwendig ist. Diese Bedingung dürfte so gut wie bei jedem Geflüchteten, Drittstaatler als auch bei EU-BürgerInnen in der Regel der Fall sein. Hier das Urteil: https://t1p.de/gihvj