Was tun, wenn die Rente nicht fließt?
Mit Beginn des russischen Angriffskrieges in der Ukraine sind auch eine Vielzahl von RenterInnen vertrieben und zur Flucht getrieben worden. Insbesondere für vulnerable Gruppen, die häufig mit Krankheit und gesundheitlichen Einschränkungen und Armut zu kämpfen haben, gilt in der Beratungspraxis ein ganz genauer Blick.
Viele Leistungsträger (v.a. Sozialamt, Jobcenter aber auch die RV) sind sehr unsicher im Umgang mit den möglichen Leistungsansprüchen von RenterInnen, die ggf. Anspruch auf ukrainische oder russische Renten haben. Das BMAS hat in seiner Weisung (https://harald-thome.de/files/pdf/2022/22-03-04%20BMAS%20Schr.%20Realisierbarkeit%20russischer%20Rente.pdf) bereits im März 2022 darauf hingewiesen, wie die Behörden damit umzugehen haben.
Rein sozialrechtlich betrachtet, ist die Angelegenheit sehr klar. Ein fiktive Anrechnung von Renten - seien es ukrainische oder gar russische Renten - ist nicht angemessen und im Sinne des § 82 Abs. 1 SGB XI schlichtweg untersagt. Die Rechtslage und die Weisung des BMAS lässt keinen Spielraum bei der Anwendung zu. In der Praxis bedeutet das, dass Hilfen zur Sicherung im Alter in voller Höhe anzuerkennen sind, sofern es keinen tatsächlichen Zufluss ausländischer Renten oder Pensionen gibt.