Kinderzuschlag und Erwerbsfähigkeit

Ist kein Familienmitglied im Sinne des SGB II erwerbsfähig besteht kein Anspruch auf Kinderzuschlag. In einem aktuellen Urteil des BSG vom 13. Juli 2022 (B 7/14 KG 1/21 R) entschied das Gericht, ob dem Grunde nach auch Anspruch auf Zahlung des Kinderzuschlages besteht, wenn beide Eltern aufgrund einer Erwerbsminderungsrente nicht erwerbsfähig und daher auch nicht leistungsberechtigt nach dem SGB II sind. Hier geht es zum Urteil: Bundessozialgericht - Verhandlungstermine - Kinderzuschlag - nicht erwerbsfähige Eltern

Die Klägerin, deren Partner sowie die drei unter 15-jährigen Kinder erhalten neben den Erwerbsminderungsrenten auch Kinder-, Wohn- sowie Elterngeld. Die zuständige Familienkasse lehnte den Antrag auf Kinderzuschlag mit dem Hinweis ab, dass die Leistungsvoraussetzungen (Erwerbsfähigkeit und hieraus folgend ein Leistungsanspruch) nicht gegeben sein.

Ebenso hat das Bundesverwaltungsgericht die Revision zurückgewiesen und wiederum bestätigt, dass der Klägerin kein Anspruch auf einen Kinderzuschlag zustehe, weil sie mit Hinblick auf die fehlende Erwerbsfähigkeit nicht hilfebedürftig im Sinne der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist.

Folglich könne auch durch den Erhalt des Kinderzuschlages eine auch Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II weder vermieden noch deren Bestehen schlussendlich ausgeschlossen werden. Dies ist jedoch Anspruchsvoraussetzung für den Kinderzuschlag. Da auch kein anderes Familienmitglied die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II erfülle, sei die Ablehnung des Kinderzuschlags nicht zu beanstanden.

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