Wegweisendes Urteil vom BSG zum Leistungsanspruch auf Bürgergeld für Personen mit einem Schengenvisum

In dem vorliegenden Fall hat das BSG mit seinem Urteil vom 17. Juli 2024 (B 7 AS 3723 R) eine eindeutige Entscheidung darüebr getroffen, ob und wenn ja in welcher Fallkonstellation Personen, die mit einem Schengenvisum nach Deutschland eingereist sind, Anspruch auf SGB II Leistungen haben.

Kurz zusammen gefasst kann man sagen, dass der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB II nicht anwendbar ist, und kein Leistungsausschluss in den ersten drei Monaten besteht, obwohl die Personen - in diesem Fall die nachziehende Ehefrau und die gemeinsamen Kinder - nicht erwerbsfähig im Sinne des § 8 Abs. 2 SGB II sind.

Aufgrund des gewöhnlichen Aufenthaltes, der durch die Zusammenführung der Familie entstanden ist sowie durch den Nicht-Ausschlusses von SGB II Leistungen des Ehemannes, der sich bereits in Deutschland befindet, gilt nicht der Aussschluss von Familienangehörigen in den ersten drei Monaten nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB II.

Der Zuzug zum “stammberechtigen Ehemann” ist hier der entscheidene Faktor und das Arugument in der Beratungspraxis. Eine sehr detaillierte Ausführung - auch zu anderen Fallkonstellationen hat der Kollege Claudius Voigt hingelegt. Diese ist hier zu finden: https://www.ggua.de/aktuelles/einzelansicht/anspruch-auf-sgb-ii-in-den-ersten-drei-monaten-fuer-familienangehoerige-mit-schengenvisum/

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