Zur Unzumutbarkeit der “Reueerklärung“

Leipzig - Mit einer möglicherweise wegweisenden Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig - BVerwG 1 C 9.21 - Urteil vom 11. Oktober 2022 - darüber entschieden, ob und unter welchen Umständen Ausländern die Ausstellung eines Reisepasses verwehrt werden darf. Hier geht es zur Pressemitteilung: Pressemitteilung Nr. 62/2022 | Bundesverwaltungsgericht (bverwg.de)

Im vorliegenden Fall stellte das Gericht fest, dass dem eritreischem Staatsbürger mit sub. Schutzstatus von Seiten des zuständigen Ausländerbehörde nicht die Ausstellung eines Reisepasses verwehrt werden darf, wenn die betroffene Person die sog. “Reueerklärung“ nicht mit seiner Unterschrift anerkennt.

Der eingelegte Verweis der Ausländerbehörde, dass die betroffene Person einen Pass seines Herkunftsstaates doch auf zumutbare Weise erlangen kann, wenn der Herkunftsstaat die Ausstellung eines Passes an die Unterzeichnung einer "Reueerklärung" knüpft ist nicht rechtens. Die Unterzeichnung der Reueerklärung ist letztlich mit der Selbstbezichtigung einer Straftat verbunden, und in diesem Fall hat der Ausländer plausibel darlegt, dass er die Erklärung nicht abgeben will.

Weitere und ausführliche Hinweise haben die KollegInnen von asyl.net zur Verfügung gestellt. Diese sind unter folgendem Link zu finden. Informationsverbund Asyl & Migration - Detail

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