Aktuelle Urteile zur Gewährung von Leistungen nach Regelbedarfsstufe 1 im AsylbLG

Auch wenn es noch keine höchstrichterliche Entscheidung zur Gewährung von Leistungen nach Regelbedarfsstufe1 für alleinstehende Personen gibt, die Leistungen nach dem § 3, 3a AsylbLG bekommen, entscheiden immer mehr Sozialgerichte, dass die im letzten Oktober 2022 vom Bundesverfassungsgericht gefällte Entscheidung auch auf § 3 - Beziehende anzuwenden ist.

In aktuellen Beschlüssen haben sowohl das SG Stuttgart vom 13.04.2023 – Az. S 11 AY 755/23 ER als auch das SG Magdeburg vom 12.04.2023 – Az. S 25 AY 42/22 ER diese Frage positiv beschieden. Es ist zu erwarten, dass sich zunehmend auch andere Sozialgerichte dieser Einschätzung anschließen werden. Eine Einschätzung gibt es hierzu u.a. von RA Adam: https://anwaltskanzlei-adam.de/2023/04/13/sozialgericht-magdeburg-beschluss-vom-12-04-2023-az-s-25-ay-42-22-er/

Einen Auszug aus dem Magdeburger Urteil:

“Die Kammer ist zu der Überzeugung gelangt, dass diese Überlegung des BVerfG auch auf die Parallelvorschriften für Leistungsberechtigte in Sammelunterkünften nach § 3a AsylbLG Anwendung zu finden haben, da mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass auch die §3a Abs. 1 Nr. 2b AsylbLG bzw. § 3a Abs. 2 Nr. 2b AsylbLG verfassungswidrig sind (vgl. Frerichs in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl., § 3a AsylbLG (Stand: 28.11.2022), Rn. 44_18). Die Sachverhalte sind vergleichbar, denn es bestehen keine Anhaltspunkte, dass in den Sammelunterkünften regelmäßig tatsächliche Einsparungen durch gemeinsames Wirtschaften erzielt wird oder werden könne.“

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