Wie kann ich beantragte Leistungszeiträume verkürzen - am Beispiel des Kinderzuschlags?
Im Zuge der Einführung des Bürgergeldgesetzes zum 01. Januar 2023 wurden neue Freibetragsgrenzen bei der Einkommensbereinigung festgelegt, die in Teilen zum 01. Juli 2023 in Kraft treten werden. Bei der Beantragung von Leistungen wie dem Kinderzuschlag (KiZ) kann es daher entscheidend sein, den richtigen Zeitpunkt der Beantragung zu wählen.
Aufgrund deutlich höherer Freibeträge – bspw. bei Ausbildungsvergütungen – in Höhe von nunmehr 520 EUR/monatlich, ist es für Antragstellende und Beratende wichtig zu wissen, dass es gemäß der Dienstanweisung zum Kinderzuschlag (DA-KiZ, von 2022, S. 56) möglich ist, den beantragten Leistungszeitraum zu verkürzen. In der Regel wird Kinderzuschlag für 6 Monate gewährt, kann jedoch auf Erklärung hin, bevor der Antrag bestandskräftig geworden ist.
So kann es zum Beispiel sinnvoll sein, im Vorhinein den Antrag auf KiZ auf die Monate April bis Juni zu beschränken, um die alten Freibetragsgrenzen zu nutzen. Eine erneute Antragstellung ab Juli 2023 hätte zur Folge, dass die höheren Freibetragsgrenzen gelten, und folglich die Höhe des Kinderzuschlages steigt.
Mit Verweis auf die Dienstanweisung zum Kinderzuschlag (DA-KiZ, von 2022, S. 61) muss die Einkürzung während eines laufenden Antragverfahrens mittels einer schriftlichen Erklärung niedergeschrieben und eingereicht werden.