Aktuelles zur Schrifterfordernis im Sozialrecht

In der Beratungspraxis ist es immer mal wieder (leidiges) Thema, aber zugleich von hoher Bedeutung von Ratsuchenden: die Frage nach der Rechtmäßigkeit von Widersprüchen. Im Sozialrecht ist das sog. „Schrifterfordernis“ nach § 84 Abs. 1 SGG von großer Bedeutung.

Dort heißt es: „(1) Der Widerspruch ist binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 36a Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch, schriftformersetzend nach § 36a Absatz 2a des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und § 9a Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist beträgt bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate.“

In Verbindung mit § 361 Abs. 2 SGB I wird die Besonderheit der elektronischen Widerspruchsführung klar, wenn es um Fragen der qualifizierten Signatur geht. In der Rechtsnorm heißt es: „(2) Eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform kann, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form ersetzt werden. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Die Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizierung der Person des Signaturschlüsselinhabers nicht unmittelbar durch die Behörde ermöglicht, ist nicht zulässig.“

Die rechtlichen Rahmenbedingungen sind nunmehr eindeutig und sollten auch in der Beratungspraxis berücksichtigt werden. Weshalb das wichtig ist, und durch inkorrekte Handlungen rechtliche Ansprüche verloren gehen können, zeigt ein aktuelles Urteil vom LSH Hessen vom 18.10.2023 (L 4 SO 180/21), das hierzu jüngst noch einmal entschieden hatte.

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