Anrechnung von Kindergeld beim Bezug von Asylbewerberleistungen
In der Beratungspraxis ist es vergleichsweise selten der Fall, aber es gibt asyl- und aufenthaltsrechtliche Konstellationen, in denen Familien Ansprüche auf Kindergeld geltend machen können, auch wenn sie im Besitz einer Gestattung oder Duldung sind. Sollten etwaige Ansprüche durch die Familienkasse bestätigt werden, kann es zu hohen Nachzahlungen kommen, die wiederum dem zuständigen Leistungsträger - i.d.R. dem Sozialamt - mitgeteilt werden müssen.
Häufig wird das Sozialamt gegenüber der Familienkasse Erstattungsansprüche stellen und zu viel geleistete Zahlungen im Rahmen des AsylbLG stellen. Aber wie können Familien damit umgehen, wenn ihnen Leistungen aufgrund der Nachzahlungen von Seiten des Sozialamtes gekürzt werden? Gibt es einen Unterschied in der Einkommensanrechung.
Es gilt grundsätzlich, sobald Kinder Leistungen nach § 3 AsylbLG erhalten, ist das Kindergeld im Monat des Zuflusses einmalig anzurechnen. Über bleibende Beträge sind ab dem Folgemonat Vermögen bzw. bei Unterbringung in einer Unterkunft der Landeshauptstadt für Kostenersatz für Unterkunft und Heizung einzusetzen.
Bekommen die Kinder hingegen Leistungen nach § 2 AsylbLG ist SGB XII analog anzuwenden, so dass § 82 Abs. 7 SGB XII zum Tragen kommt. Da bedeutet, wenn die Höhe der Nachzahlung den monatlichen Bedarf übersteigen würde, müsste diese einmalige auf 6 Monate verteilt werden und würde entsprechend den Anspruch reduzieren. In jedem Fall sind die Berechtigten verpflichtet, die Behörde über die Nachzahlung des Kindergeldes in Kenntnis zu setzen.