Wann ist ein Widerspruch auch bestandskräftig?
Die bestandskräftige Einreichung eines Widerspruchs gegen einen (Leistungs-)Bescheid ist bei einer einfachen E-Mail nicht gegeben. Nach einem aktuellen Urteil des LSG Niedersachsen vom 04. November 2021 (L 11 AS 632/20) heißt es auch weiterhin, dass durch das Versenden einer einfachen E-Mail zu der Weitergabe eines Widerspruches gegen einen Bescheid nicht die schriftliche Form im Sinne des § 84 SGG gewahrt ist.
Auch wenn das LSG Niedersachsen in dieser Sache darauf verweist, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass das Versenden einer einfachen E-Mail ohne einer Signatur oder eines sicheren Zugangs (z.B. als De-Mail) nicht den Lebenswirklichkeiten von Betroffenen entspricht.
Daher empfiehlt es sich aus der praktischen Sicht, dass man neben der elektronischen Vorab-Sendung per E-Mail ebenso den eingelegten Widerspruch entweder postalisch, persönlich oder auch per FAX einreichen sollte, um die schriftliche Erfordernis zu wahren.
Wird sowohl die Widerspruchsfrist - i.d.R. 4 Wochen - als auch die Form nicht gewahrt, ist der eingelegte Widerspruch nicht bestandskräftig. Kleiner Hinweis: Sollte die Widerspruchsfrist nicht eingehalten worden sein, bietet es sich ggf. gemäß § 44 SGB X einen Überprüfungsantrag rückwirkend zum 01. Januar des Vorjahres zu stellen, um evtl. vorhandene Fehler eines Bescheides auch nachträglich angreifen zu können, sofern entsprechenden Nachweise vorliegen.