Wird Einkommen des Kindes beim Kinderzuschlag mindernd angerechnet?
Die Höhe des Kinderzuschlages (KiZ) hängt zum einen maßgeblich von der Höhe des elterlichen Einkommens ab. Die max. Höhe des Kinderzuschlages beträgt in 2021 max. 205 EUR pro Kind im Monat. Um Anspruch auf den Kinderzuschlag zu haben, müssen Alleinerziehende mind. ein monatliches Einkommen von 600 EUR und Eltern-Paare mindestens 900 EUR erzielen.
Neben Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit oder dem Angestellten-Verhältnis zählen als Einkommen unter anderem auch Kurzarbeitergeld, Mutterschaftsgeld, BAföG, Elterngeld sowie Arbeitslosengeld. Sofern grundsätzlich ein Anspruch auf Kinderzuschlag besteht, wird im zweiten Schritt allerdings geprüft, ob das anspruchsberechtigte Kind auch eigenes Einkommen hat, dass mindernd angerechnet wird.
Als Einkommen des Kindes gelten hier bspw. Unterhaltsvorschuss, (Halb-)Waisenrente oder auch Leistungen nach dem BAföG. Diese werden zu 45% auf den eigentlichen Kinderzuschlag angerechnet. Besteht zum Beispiel ein Anspruch auf einen Kinderzuschlag in Höhe von max. 205 EUR und das Kind erhält eine monatliche Halbwaisenrente in Höhe von 100 EUR werden davon 45% - also 45 EUR angerechnet, womit der monatliche Auszahlungsbetrag in diesem Fall 160 EUR betragen würde.