Atypische Bedarfe: Kosten für einen Gasheizstrahler sind Kosten der Unterkunft

Wenn Heizen auch Menschenwürde bedeutet: Laut einem aktuellen Beschluss des SG Freiburg vom 13. Januar 2022 sind die anfallenden (laufenden) Kosten für die Anschaffung und Betreibung eines Gasheizstrahlers als Kosten der Unterkunft zu behandeln.

Das Sozialgericht hat die anfallenden Heizkosten bei einer obdachlosen Person als Kosten der Unterkunft im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB II gewertet. Auch wenn keine tatsächlichen Wohnkosten (Miete, Pacht o.ä.) bei Obdachlosigkeit anfallen, sind Bedarfe die den Kosten der Unterkunft zuordnet werden können, auch als solche anzuerkennen.

Die Nutzung eines Camping-Gasheizstrahlers wie o.g. Fall ist als Teil der anfallenden Heizkosten zu betrachten und in Verbindung mit § 19 Abs. 1 S. 1 und 3 SGB II müssen die Kosten übernommen werden. Das SG Freiburg hat in diesem Urteil die Anerkennung von Heizkosten im Sinne eines menschenwürdigen Lebens untermauert.

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