Besteht der Anspruch auf Kindergeld auch bei Wohnungslosigkeit?

Der Anspruch für den Bezug von Kindergeld ist grundlegend in dem § 62 EStG sowie in Verbindung mit dem § 1 BKKG geregelt. Gemäß § 62 Abs. 1 Nr. EStG erhält Kindergeld unter anderem, wer “1. im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat […]“. Das bedeutet, dass der oder die anspruchsberechtigte Person nicht zwingend eine Meldeadresse vorweisen muss. In der Regel muss es genügen, dass bspw. bei wohnungs- oder gar obdachlosen Personen der gewöhnliche Aufenthalt nachgewiesen werden kann und eine Postadresse vorhanden ist.

Zusätzlich muss aber noch eine andere Voraussetzung erfüllt sein. Da das Kindergeld dem Grunde nach keine soziale Leistung, sondern eher einem “steuerlichen Entlastungsbeitrag“ entspricht, muss die kindergeldberechtigte Person nach § 62 Abs. 1 Satz 1 eine weitere Bedingung erfüllen: Denn die “Voraussetzung für den Anspruch nach Satz 1 ist, dass der Berechtigte durch die an ihn vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) identifiziert wird“.

Für die Praxis bedeutet diese Einschränkung, dass ohne Nennung der individuellen Steuer-Identifikationsnummer auch kein Kindergeld bezogen werden kann. Diese Regelung betrifft alle betroffenen Personen unabhängig von ihrem Aufenthaltsstatus oder der Herkunft. Gemäß des § 139b AO erhalten in Deutschland geborene Kinder automatisch nach der Meldung der Geburt an das zuständige Standesamt und der Meldebehörde eine Steuer-ID zugewiesen. Für Personen die aus dem Ausland einreisen und sich hier niederlassen, ist allerdings eine erstmalige Anmeldung bzw. Registrierung bei einer Meldebehörde notwendig.

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