Erhalte ich Unterhaltsvorschuss, wenn ich in einer gemeinsamen Einrichtung für Eltern-Kind-Wohnen lebe?
Eltern die gemäß § 19 Abs. 1 SGB VIII mit mindestens einem Kind unter 6 Jahren in einer gemeinsamen Einrichtung zum betreuten Wohnen leben, haben Anspruch auf Leistungen zur Lebensunterhaltssicherung nach dem SGB VIII.
Für alleinerziehende Mütter oder Väter die in solch einer Einrichtung leben und der/die Ex-Partnerin keinen Kindesunterhalt zahlt, besteht dem Grunde nach Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UhVorschG).
Jedoch bestimmt der § 1 Abs. 4 UhVorschG, dass “(4) Anspruch auf Unterhaltsleistung nach diesem Gesetz besteht nicht für Monate, für die der andere Elternteil seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Berechtigten durch Vorausleistung erfüllt hat. Soweit der Bedarf eines Kindes durch Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch gedeckt ist, besteht kein Anspruch auf Unterhaltsleistung nach diesem Gesetz.“
Für die betroffenen Erziehungsberechtigten bedeutet das in der Praxis, dass sie grundsätzlich zwar Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen haben, dieser Anspruch jedoch so lang “ausgesetzt“ ist, wie sie in einer gemeinsamen Einrichtung zum betreuten Wohnen von Eltern und Kindern leben. Sobald die Betroffenen wieder in eigenem Wohnraum leben, sollte der Antrag zum Unterhaltsvorschuss bei der örtlich zuständigen Stelle - häufig das Jugendamt - gestellt werden.