Neues zum Kindergeld
Im Zuge der geplanten Einführung des Bürgergeldgesetzes werden auch die Höhe der Auszahlungsbeiträge für Kindergeld zum 01. Januar 2023 reformiert und angeglichen. Anders als es bisher der Fall ist. werden ab Januar für jedes Kind im Monat, das anspruchsberechtigt ist, 250 EUR gezahlt. Die nicht nachvollziehbare Staffelung anhand der Anzahl der Kinder ist somit überwunden. Mehr dazu gibt es unter anderem hier zum Nachlesen: Mehr Kindergeld, höherer Kinderzuschlag | Bundesregierung
Darüber wird auch der Höchstbetrag des Kinderzuschlags von derzeit 229 EUR ab Januar 2023 auf nun mehr ebenso 250 EUR erhöht. Ferner gibt es weitere Regelungen zum Kindergeldbonus sowie zum Kinder-Sofortzuschlag in Höhe von 20 EUR.
In einem interessanten Urteil des SG Speyer vom 21.11.2022 - S 18 AS 917/20 (noch nicht rechtskräftig) wurde darüber entschieden, ob die Zahlung des Kindergeldes auch als Einkommen der gesamten Bedarfsgemeinschaft zu werten ist, wenn das volljährige Kind das Kindergeld auf ein eigenes Konto ausgezahlt bekommt.
Im vorliegenden Fall war das Kind selbst nicht hilfebedürftig, jedoch die Bedarfsgemeinschaft als Gesamtes war von Leistungen nach dem SGB-II abhängig. Das Gericht bejahte die Anrechnung des Kindergeldes als Einkommen der BG, da andernfalls auch jede andere BG diesen “Schachzug“ wählen könnte, und vorrangige Leistungen auf fremde Konten überweisen lassen könnte, um der Anrechnung des Einkommens zu entgehen.