Ist der “Widerstand“ bei der Durchführung einer Abschiebung als rechtsmissbräuchliche Beeinflussung der Aufenthaltsdauer zu werten?

Das Stuttgarter LSG hat sich in seinem Urteil vom 03.11.2022 (L 8 AY 55/21) mit der Frage auseinandergesetzt, ob die betroffene Person, die sich am Flughafen kurz vor der bevorstehenden Abschiebung gegen eben diese widersetzt hat und erklärte, nicht ausreisen zu können.

Laut dem Urteil des LSG stellt diese Erklärung keine missbräuchliche Verlängerung der Aufenthaltsdauer nach § 2 Abs. 1 AsylbLG dar. Denn bereits das BSG hat in seinem Urteil vom 24.6.2021 (B 7 AY 4/20 R) festgestellt, dass ein Aufenthalt im sog. “Kirchen-Asyl“ und die Abwendung einer Überstellung nach der Dublin-III-VO nicht rechtsmissbräuchlich zu werten ist.

Folgerichtig sind auch ggf. vollzogene Leistungskürzungen von Seiten des Leistungsträgers zurückzunehmen. Eine Revision wurde zugelassen. Das Urteil ist hier zu finden: Rechtsprechung | Nds. Landesjustizportal - Dokument: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen 8. Senat | L 8 AY 55/21 | Urteil | Keine rechtsmissbräuchliche Beeinflussung der Aufenthaltsdauer durch passiven Widerstand gegen eine Abschiebungsmaßnahme | Langtext vorhanden

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