Kann Kinderzuschlag gewährt werden, wenn beide erziehungsberechtigten Personen nicht erwerbstätig sind?
In einem zunächst unauffälligen Urteil vom 13.07.2022 hat das BSG (B 7/14 KG 1/21 R) darüber entschieden, ob auch nicht mehr erwerbstätige Personen, Anspruch auf Zahlung von Kinderzuschlag haben, wenn sie durch Einkommens-Ersatzleistungen das notwendige Mindesteinkommen von 900 EUR aufbringen können?
Im vorliegenden Verfahren bezogen beide Elternteile zeitlich befristet eine Erwerbsminderungsrente bei einem Restleistungsvermögen von unter 3 Stunden. Zusätzlich zu den Rentenleistungen erhielt die Familie bereits Kindergeld, Elterngeld sowie Wohngeld und beantragte den Kinderzuschlag für ein Kind.
Auszug aus dem Urteil: “Die beklagte Familienkasse lehnte einen Antrag auf Weiterbewilligung von Kinderzuschlag für die Zeit ab Februar 2018 mit der Begründung ab, durch den Kinderzuschlag werde keine Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II vermieden (§ 6a Abs 1 Nr 4 BKGG in der bis zum 31.12.2019 geltenden Fassung, im Folgenden "aF"). Kein Familienmitglied sei leistungsberechtigt nach dem SGB II. Beide Elternteile seien nicht erwerbsfähig und keines der Kinder habe das 15. Lebensjahr vollendet (Bescheid vom 31.1.2018; Widerspruchsbescheid vom 2.3.2018).“
Dieser Argumentation folgte letztlich auch das Gericht, da im vorliegenden Fall in dem besagten Zeitraum keine Erwerbsfähigkeit vorgelegen hat, sie daher auch nicht Anspruch auf ergänzende SGB-II-Leistungen hatten und demnach auch nicht die Überwindung der Hilfebedürftigkeit umsetzbar war.
Ferner führt das Gericht aus: “Weder die Klägerin noch ihr Ehemann oder die Kinder seien leistungsberechtigt nach dem SGB II. Im Haushalt lebe keine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person, von der die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft Leistungsansprüche ableiten könnten. Dies schließe sowohl nach der alten als auch nach der neuen Fassung von § 6a BKGG Leistungen aus. Dieses Ergebnis sei nicht verfassungswidrig.“ Das Urteil ist hier zu finden: B 7/14 KG 1/21 R | Sozialgerichtsbarkeit Bundesrepublik Deutschland
Schlussendlich betont das BSG, dass es beiden Elternteilen in absehbarer Zeit nicht möglich sein wird, wieder erwerbsfähig zu werden und daher auch keine Anspruchsvoraussetzung zum Bezug von SGB-II-Leistungen vorliegt.