Spurenwechsel leicht gemacht?

Aufgrund der zahlreichen rechtlichen Neuerungen im Bereich des Asyl-, Aufenthalts- sowie Staatsangehörigkeitsgesetzes in 2024 sind für BeraterInnen in der Praxis zahlreiche neue (und komplexe) Fallkonstellationen entstanden.

Um sicher(er) beraten und KlientInnen zur Seite stehen zu können, haben die KollegInnen der GGUA am 27. März 2024 eine aktualisierte Tabelle zum Thema: Spurenwechsel zwischen verschiedenen Aufenthaltstiteln erstellt. Diese Übersicht ist hier zu finden: https://www.einwanderer.net/fileadmin/downloads/tabellen_und_uebersichten/Tabelle_Spurwechsel_2024.pdf

Weshalb dieses Thema von solcher Bedeutung ist, zeigen die KollegInnen der GGUA unter anderem darin, wenn Sie schreiben: Ein Wechsel aus einer Aufenthaltserlaubnis und den meisten anderen Aufenthaltstiteln in eine andere Aufenthaltserlaubnis oder einen anderen Aufenthaltstitel ohne vorherige Ausreise ist grundsätzlich möglich. Dies ergibt sich aus § 39 S. 1 Nr. 1 der Aufenthaltsverordnung (AufenthV). Hierfür müssen jedoch stets die Voraussetzungen erfüllt werden, die für den angestrebten Aufenthaltstitel verlangt werden. Zu den jeweiligen Voraussetzungen trifft diese Arbeitshilfe keine Aussage.“

Darüber hinaus wird allerdings einschränkend betont: “Allerdings sehen manche Aufenthaltstitel Beschränkungen vor, in welche anderen Aufenthaltstitel ein Wechsel stattfinden kann. Dies gilt insbesondere für die Aufenthaltstitel für Ausbildung oder Studium. Seit dem 1. März 2024 sind diese Einschränkungen jedoch erheblich weniger geworden.“

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