Zum § 68 SGB II - Abweichende Leistungserbringung in Gemeinschaftsunterkünften

Fast unbemerkt hat sich zum 01. Januar 2024 eine neue Ausgestaltung in das SGB II „geschlichen“. Bis zum 31.12.2023 war der § 68 SGB II – ein sog. „Corona-Paragraph“, der nunmehr gestrichen und durch einen völlig neuen Inhalt ersetzt worden ist.

Der Inhalt ist umso brisanter, da er viele anspruchsberechtige Personen betrifft, die in Gemeinschaftsunterkünften leben und im SGB-II-Leistungsbezug sind. Aufgrund teilweise rapide sinkender Bearbeitungszeiten von Asylanträgen und der damit einhergehenden Bewilligung und Anerkennung von verschiedenen Asyl- bzw. Flüchtlingseigenschaften durch die Außenstellen des Bamf, kommen allen voran Geflüchtete aus Syrien in den „Genuss“ noch während des Aufenthaltes in einer Gemeinschaftsunterkunft, Leistungen nach dem SGB II zu erhalten. So weit so gut.

Durch die Novellierung des § 68 SGB II wurde jedoch zwischen den zuständigen Jobcentern und den Sozialämtern (oder Landratsämtern) eine automatische Erstattung von Leistungen entsprochen, sofern es eine Vollverpflegung in den Unterkünften gibt.

Im Gesetz heißt es hierzu:

„1 Ist eine leistungsberechtigte Person in einer Gemeinschaftsunterkunft ohne Selbstversorgungsmöglichkeit untergebracht, kann der Anspruch auf Bürgergeld, soweit er sich auf die Bedarfe für Ernährung und Haushaltsenergie bezieht, in Form von Sachleistungen erfüllt werden. 2 Der Wert der Sachleistung nach Satz 1 beträgt

1. bei Erwachsenen, bei denen der Regelbedarf für eine alleinstehende Person anerkannt wird, 186 Euro,

2. bei Erwachsenen, die mit einem Partner zusammenleben, 167 Euro,

3. bei jungen Erwachsenen, die das 18. Lebensjahr vollendet, aber das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben 149 Euro,

4. bei Jugendlichen von 14 bis unter 18 Jahren 178 Euro,

5. bei Kindern von sechs bis unter 14 Jahren 131 Euro und

6. bei Kindern von null bis unter 6 Jahren 98 Euro.

3 Wird die Sachleistung im Auftrag oder mit Zustimmung der Agentur für Arbeit durch einen anderen öffentlich-rechtlichen Träger oder einen privaten Dritten erbracht, gilt dies als Leistung nach diesem Buch. 4 Die Agentur für Arbeit hat dem öffentlich-rechtlichen Träger der Gemeinschaftsunterkunft oder, soweit ein solcher nicht vorhanden ist, dem privaten Betreiber der Gemeinschaftsunterkunft Aufwendungen für die Verpflegung einschließlich Haushaltsstrom in Höhe der in Satz 2 benannten Beträge zu erstatten.“

Diese Schlechterstellung von Personen in Gemeinschaftsunterkünften (GU) ist rechtlich betrachtet zwar angreifbar, jedoch ist eine Individualprüfung notwendig, da die widersprechende Person darlegen muss, weshalb und aufgrund welcher (med.) Umstände die Verpflegung in der GU nicht zumutbar ist, und eine vollständige Zahlung an die anspruchsberechtigte Person notwendig ist.

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