Absenkung des Regelbedarfes von alleinstehenden Bewohnern in Sammelunterkünften war rechtswidrig

In seinem Beschluss vom 24. November 2022 (1 BvL 3/21) hat sich nun mehr das Bundesverfassungsgericht mit rechtswidrigen Absenkung des Regelbedarfes von alleinstehenden BewohnerInnen in Sammelunterkünften auseinandergesetzt und es letztlich für verfassungswidrig erklärt.

Bereits 2019 hatte die damalige Bundesregierung den monatlichen Regelbedarf von alleinstehenden BewohnerInnen in Sammelunterkünften um 10% gekürzt. Die Annahme war, dass die in einem Zimmer lebenden Personen gemeinsam und solidarisch wirtschaften würden - bspw. in Bezug auf die Nutzung von Gebrauchsgegenständen oder sogar Hygieneartikeln - und somit de facto weniger Leistungen benötigen würden, um ihren Alltag zu finanzieren.

Seit mehreren Jahren stellt diese willkürliche Kürzung einen sozialpolitischen Skandal dar, der nun endlich ein Ende gefunden hat. Aber wer profitiert nun von diesem Urteil? Dieses Urteil des obersten Gerichtes entfaltet sofort Wirkung und gilt auch rückwirkend für alle Bescheide - sofern sie noch nicht rechtskräftig sind. Die grundsätzliche Frist für einen Widerspruch beträgt ein Jahr, soweit kein Bescheid, ein Bescheid ohne oder mit unvollständiger Rechtsmittelbelehrung vorliegt bzw. vorgelegen hat.

Dieses Urteil bezieht sich allerdings auf Personen, die nach einem 18-monatigen Aufenthalt in Deutschland die sog. “Analogleistungen“ nach § 2 AsylbLG erhalten. Die Frage, was mit leistungsberechtigen EmpfängerInnen von §§ 3,3a AsylbLG Leistungen geschieht, steht noch aus.

Daher empfiehlt es sich nun jene Bescheide zu überprüfen. Überprüfungsanträge für die Leistungskürzungen nach § 2 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 AsylbLG sind für Zeiten vor der BVerfG Entscheidung leider nicht möglich. Fachliche Einschätzungen finden sich unter anderem bei RA Volker Gerloff Newsletter-19-2022.pdf (ra-gerloff.de) sowie ausführlich bei Stefan Sell Eine abgesenkte „Sonderbedarfsstufe“ für alleinstehende erwachsene Asylbewerber in Sammelunterkünften verstößt gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums – Aktuelle Sozialpolitik (aktuelle-sozialpolitik.de).

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Erinnerung: Bei Bedarf jetzt Überprüfungsanträge für nicht anerkannte Kosten der Unterkunft für 2021 und 2022 stellen!

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