Kindergeldanspruch: Der Ausschluss von EU-Bürgern

Seit umfangreichen Gesetzesnovellierungen in 2019 hat sich insbesondere die sozialrechtliche Situation von nicht-erwerbsfähigen EU-BürgerIn verschlechtert. In Bezug auf die Inanspruchnahme des Kindesgeldes gemäß § 62 EStG sowie § 6 BKGG sind nicht erwerbstätige EU-Bürgerinnen innerhalb der ersten drei Monate des Aufenthaltes in Deutschland vom Kindergeldbezug ausgeschlossen.

Am 16. Dezember 2021 hat der Generalanwalt des EUGH in seiner Stellungnahme Bezug auf den europarechtswidrigen Ausschluss von EU-Bürgerinnen vom Kindergeld in Deutschland genommen. Gemäß den Art. 6 und 24 der UnionsRL besteht grundsätzlich Anspruch auf Kindergeld, wenn sich der/die EU-BürgerIn rechtmäßig in Deutschland aufhält und sich auf das Gleichbehandlungsgebot berufen kann.

Dieser grundlegenden Einschätzung des Generalanwaltes des EUGH kann nur zugestimmt werden, da dieser rechtswidrige Ausschluss von EU-BürgerInnen in der Praxis diskriminierend und armutsverfestigend ist. Die entscheidende Frage ist nun, wann mit einem Urteil gerechnet werden kann? Nach Einschätzung von ExpertInnen wird frühestens im Sommer diesen Jahres mit einem rechtskräftigen Urteil zugunsten der Benachteiligten gerechnet werden kann.

Für die Praxis ist allerdings zu empfehlen, dass in Fällen des unrechtmäßigen Ausschlusses vom Kindergeld von EU-BürgerInnen ein schriftlicher Einspruch eingelegt werden sollte. Zugleich sollten die Betroffenen gemäß § 363 Abs. 2 Abgabeordnung (AO) das Ruhen des Verfahrens zu beantragen. Sollte es zu einem positiven Urteil im Sinne der KlientInnen kommen, können sich allein diejenigen Leistungsberechtigten auf das EUGH-Urteil berufen, die im Vorfeld sowohl einen Einspruch eingelegt haben und das Verfahren ruhend gestellt worden ist.

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