Wenn Krieg in Europa ist…

Seit der Nacht vom 24. auf den 25. Februar 2022 herrscht nun Gewissheit: es herrscht wieder Krieg in Europa. Seitdem die Russische Föderation bereits 2014 völkerrechtswidrig die Krim besetzt und Teile des Ostens der Ukraine destabilisiert hat, wurde nun ein Angriffskrieg vom Zaun gebrochen.

Es kann noch keine seriöse Einschätzung darüber geben, wie lang der Krieg andauern oder wie groß das Leid auf beiden Seiten am Ende sein wird. Eines ist allerdings bereits jetzt klar: mehr als 2 Millionen Menschen sind bis dato aus der Ukraine geflüchtet. Dabei handelt es sich nicht nur um ukrainische StaatsbürgerInnen, sondern auch um Studierende aus Drittstaaten, anerkannte Geflüchtete, Ausländer mit einer Niederlassungserlaubnis oder einem Daueraufenthaltsrecht und viele Andere.

Nach dem die EU in der vergangenen Woche beschlossen hat und dieser Beschluss zum 09. März 2022 hin auch im Bund in Kraft treten wird, sollen bisher alle ukrainischen StaatsbürgerInnen sowie anerkannte Geflüchtete aus der Ukraine einen Aufenthaltstitel gemäß § 24 AufenthG für die Dauer von zunächst einem Jahr bekommen können. Ein gesonderter Asylantrag ist nicht notwendig. Ferner haben diese Personengruppen einen Anspruch auf Leistungen nach § 1 AsylbLG - dies gilt bereits ohne den Antrag auf den o.g. Aufenthaltstitel.

Aufgrund der komplexen und neuen sozial- und aufenthaltsrechtlichen Situation werde ich ein Kompaktseminar zu den offenen Fragen des Aufenthaltes, dem Anspruch auf Sozialleistungen sowie Integrationsmöglichkeiten aufzeigen. Dieses Seminar befindet sich gerade im Aufbau und soll noch im März diesen Jahres starten.

Für Frieden und Gerechtigkeit! За мир і справедливість!

Zurück
Zurück

Neues zum § 24 AufenthG

Weiter
Weiter

Kindergeldanspruch: Der Ausschluss von EU-Bürgern