Neues zum § 24 AufenthG
Es sind nun mehr als 6 Wochen vergangen, als der Krieg in der Ukraine begann. Seit dem 24. Februar 2022 hat es eine Reihe von sozial- und aufenthaltsrechtlichen Neuerungen gegeben, die für die Beratungspraxis von Geflüchteten aus der Ukraine von großen Bedeutung sind. In der Nacht vom 07. auf den 08. April hat die Bundesregierung sowie der Bundesrat eine Vielzahl von gesetzlichen Novellierungen verkündet.
Zum einen sollen alle Geflüchteten, die dem Kreis der in der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung benannten Personen gemäß dem § 24 AufenthG zuzuordnen sind, ab dem 01. Juni 2022 nicht mehr Leistungen nach dem AsylbLG erhalten, sondern dem SGB II - dem Jobcenter - zugeteilt werden. Es ist zu erwarten, dass der nun bevorstehende Übergang vom Sozialamt hin zum Jobcenter nicht reibungslos verlaufen wird.
Gemäß dem § 102 SGB X sind Leistungsträger, die Leistungen vorläufig gewähren, dazu verpflichtet “[…] demjenigen Leistungsträger gegenüber erstattungspflichtig, der aufgrund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht hat […]“. Für die Praxis bedeutet das letztlich, dass es zu keiner Leistungslücke kommen darf, sofern dem neuen Träger alle relevanten Informationen zur Bearbeitung des Antrages vorliegen.
Darüber hinaus wurde beschlossen, dass sich nun mehr alle geflüchteten Personen, die sich nachweislich vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine aufgehalten haben bzw. über einen ukrainischen Aufenthaltstitel verfügt haben und einem Personenkreis der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung zugerechnet werden können, bis zum 31. August 2022 rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Das heißt, dass sich die Betroffenen bis Ende August entschieden haben sollten, ob sie einen Antrag auf Erhalt des § 24 AufenthG oder einem anderen Aufenthaltstitel oder gar einen Asylantrag stellen. Welche Option die sinnvollste ist, sollte unbedingt individuell beraten werden.