Chancen-Aufenthaltsrecht - Zukunft mit Perspektive?

Das erste neue Migrationspaket wurde am Mittwoch, den 06. Juli 2022 wurde Bundesinnenministerin Faeser verkündet. Neben neuen (geplanten) Änderungen im Fachkräftezuwanderungsgesetz und beim Zugang zu Sprach- und Integrationskursen von AsylbewerberInnen hat das BMI eine wichtige Initiative ergriffen: Die Beendigung bzw. Begrenzung von langjährigen sog. “Kettenduldungen“ von Personen ohne sicheren Aufenthalt. Mehr hierzu: https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/pressemitteilungen/DE/2022/07/chancen-aufenthaltsrecht.html

Am Stichtag - den 31. Dezember 2022 lebten in der Bundesrepublik 242.029 Geduldete, davon hielten sich 136.605 Personen seit mehr als 5 Jahren auf. Nach aktueller Rechtslage gab es nur eingeschränkte Möglichkeiten für geduldete Ausländer einen sicheren Aufenthalt zu bekommen. Zwar hat die vorherige Bundesregierung neue Impulse durch die Einführung der Beschäftigungs- und Ausbildungsduldung geschaffen; allerdings spielten diese in der Praxis aufgrund der (zu) hohen Voraussetzungsbeschränkungen kaum eine Rolle.

Unter Führung der neuen Ministerin wird der neue § 104c AufenthG - das sog. Chancen-Aufenthaltsrecht geschaffen, um Personen die zum Stichtag, den 01. Januar 2022 sich seit 5 Jahren geduldet, gestattet oder mit einer AE in Deutschland leben, neue Perspektiven zu schaffen. Diese Aufenthaltserlaubnis wird einmalig für 1 Jahr erteilt und kann nicht verlängert werden. Während dieses Jahres soll es den Betroffenen ermöglicht werden, die (übrigen) Voraussetzungen wie die Identitätsklärung und die überwiegende Sicherung des Lebensunterhaltes zu erfüllen, um im Anschluss an das Jahr entweder eine AE nach dem § 25a AufenthG für gut integrierte Jugendliche und junge Erwachsene oder nach dem § 25b AufenthG für geduldete Menschen zu erhalten.

Um den Prozess im Sinne der MigrantInnen zu beschleunigen wurden die Voraufenthaltszeiten für die Erteilung einer AE nach den §§ 25a, 25b AufenthG um jeweils 2 Jahre gekürzt. Die AntragstellerInnen müssen nicht nur ausreichende Deutschkenntnisse vorweisen, sondern sich auch zur freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik bekennen, und nicht zu Straftaten verurteilt worden sind, “die Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz nur von Ausländern begannen werden können […]” (§ 104c Abs. 1 Nr. 2 AufenthG).

Neben diesen genannten Voraussetzungen haben InhaberInnen einer AE nach dem § 104c AufenthG auch einen Rechtsanspruch auf Leistungen der Grundsicherung sowie nach dem Bundeskindergeldgesetz (respektive dem Kinderzuschlag), dem Unterhaltsvorschuss (UVG), Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) sowie BAföG und dem Wohngeldgesetz (WOGG). Hier geht es zum Gesetzesentwurf: https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/Downloads/kabinettsfassung/chancen-aufenthaltsrecht.pdf?__blob=publicationFile&v=1

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