Entscheidungen zum AsylbLG

Auch wenn es eine Selbstverständlichkeit sein sollte, kommt es in der Praxis zu dem Problem, dass die Sozialämter nicht von Amts wegen nach einem 18-monatigen Aufenthalt die Leistungen nach dem § 3 AsylbLG hin zum § 2 AsylbLG (sog. Analogleistungen) vornehmen. Ein aktuelles Urteil vom SG Hannover vom 23.5.22 - S 53 AY 48/18 - hat dies noch einmal bestätigt.

Der zuständige Leistungsträger - hier das Sozialamt - hat von Amts wegen die Umstellung vorzunehmen und nicht auf weitere “Zuarbeiten“ von Seiten der Leistungsbeziehenden zu warten. Der Wechsel hin zu den Analogleistungen hat nicht nur eine Anhebung der Regelsatzes zur Folge, sondern auch Auswirkungen auf den Krankenversicherungsschutz, Hilfen zur Pflege, Eingliederungshilfen und weiteren Unterstützungsmöglichkeiten.

Darüber hinaus bestätigte das LSG Hessen mit dem Beschluss vom 23.06.2022 - L 4 AY 13/22 B ER, dass von Seiten des Leistungsträgers eine Kürzung der Leistungen nach § 1a Abs. Abs. 3 i. V. m. § 1a Abs. 1 AsylbLG nicht rechtmäßig ist. Das Landessozialgericht stelle in seinem Urteil fest, dass eine Leistungseinschränkung keine Geltung erfährt, wenn sich ein leitungsbeziehende Person, welche die Bundesrepublik Deutschland nicht (freiwillig) verlassen will, weigert, bei der für sie zuständigen Botschaft eine Erklärung zu unterschreiben, er oder sie wolle freiwillig in sein Heimatland zurückkehren - die sog. „Ehrenerklärung“.

Dabei stützt das Gericht seine Entscheidung auch auf ein Urteil des BSG vom 30.10.2013 – B 7 AY 7/12 R. Mehr finden Sie hierzu unter: https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/node/171561

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EuGH-Urteil: Kindergeld für nicht-erwerbstätige EU-BürgerInnen

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