Entwurf zur Erreichbarkeitsverordnung veröffentlicht
Berlin – 19.06.2023: Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat nunmehr (endlich) einen Entwurf zur SGB II – Erreichbarkeitsverordnung, die zukünftig den Namen ErrV tragen soll, veröffentlicht. Sie ist bereits am 12. Juni 2023 zur Abstimmung an die Ampel-Regierung gegangen und wird im Anschluss daran an das Kabinett gehen. Für die Praxis bedeutet das, dass es letztlich keine nachträglichen Änderungen geben wird und die bisher beschlossen Änderungen Bestand haben werden.
Auch wenn es an manchen Stellen weiterhin offene, ungeklärte Fragen gibt und nicht alle Ungerechtigkeiten überwunden worden sind, zeigen sich ein paar sinnvoll Änderungen.
1. Grundsätzlich fällt der Grundsatz der postalischen Erreichbarkeit weg. An dessen Stelle tritt nunmehr die sog. „werktägliche Möglichkeit der Kenntnisnahme“. Ein bürokratisches Unwort. Faktisch soll es die Möglichkeit geben, dass leistungsbeziehende Personen gemäß § 2 Abs. 1 ErrV-E auch durch dritte Personen informiert werden können, was bspw. schwer erreichbaren Personen wie wohnungslose Menschen zugutekommen wird.
2. Ferner wird die Definition des orts- und zeitnahen Bereichs im Kleinen geändert. Bisher galt als unschädlicher Aufenthalt, wenn sich die betroffenen Personen insgesamt weniger als 2,5 Stunden für den Hin- und Rückweg aufwenden muss. Nunmehr gelten nach § 1 Abs. 2 ErrV-E die 2,5 Stunden für den einfachen Weg.
3. Zusätzlich werden in Ergänzung zu den Regelungen in § 7b Absatz 2 S. 1 SGB II (in der neuen ab 01. Juli 2023 geltenden Fassung) in der Erreichbarkeitsverordnung anderweitige Gründe ausgeführt: „Geburt eines Kindes oder bei Pflege zu unterstützen, oder im Todesfall eines Angehörigen“ (§ 3 S. 2 ErrV -E).
Der Entwurf des BMAS ist unter anderem hier zu finden: https://www.tacheles-sozialhilfe.de/files/redakteur/Aktuelles/230525-Entwurf-ErrV.pdf