Änderungen in der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung (UAÜV) in Kraft getreten
Mit Eintritt in den 01. September 2022 sind in Teilen erhebliche Änderungen in der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung (UAÜV) eingetreten. Diese Neu-Regelungen haben insbesondere Auswirkungen auf Drittstaatsangehörige deren 90-tätiger legaler Aufenthalt mit Stichtag: 31. August 2022 abgelaufen war.
Für all diejenigen, die sich zum 31. August 2022 weniger als 90 Tage in Deutschland aufgehalten haben, müssen spätestens am 90. Tag des Aufenthaltes einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis stellen. Die Beantragung eines Aufenthaltes nach § 24 AufenthG führt dazu, dass eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 AufenthG ausgestellt werden muss.
Geflüchtete, die sich allerdings bis zum 31. August 2022 bereits 90 oder mehr Tage in Deutschland aufgehalten haben, und keinen rechtzeitigen Antrag auf Erteilung einer AE gestellt haben, sind mit Wirkung zum 01. September 2022 de facto ausreisepflichtig.
Diese und weitere Neuerungen werden in der Praxis zu einem Anstieg der Ablehnungen führen und letztlich die Entrechtung von Drittstaatsangehörigen (aus der Ukraine) weiter vertiefen. Illegalität, Abschiebung und sozialer Abstieg sind damit vorprogrammiert.
Es stellt sich die Frage, weshalb das BMI entgegen ihrer Versprechungen keine humanitären Lösungen insbesondere für die Gruppe der Drittstaatsangehörigen, die aus der Ukraine fliehen mussten, gefunden hat bzw. finden wollte. Die KollegInnen der GGUA haben hierzu eine hilfreiche Übersicht erstellt und Forderungen formuliert, wie mit Betroffenen in der Beratung umgegangen werden sollte.
Diese sind hier zu finden: https://www.ggua.de/aktuelles/einzelansicht/5ccca9352f1b095cc09a636120215cc1/?tx_news_pi1%5Bnews%5D=1261&tx_news_pi1%5Bcontroller%5D=News&tx_news_pi1%5Baction%5D=detail oder auch unter https://www.asyl.net/start/faq-drittstaatsangehoerige-ukraine