Neues Urteil: Besteht eine vorherige Informationspflicht zu Einreichung einer Untätigkeitsklage?

In einem wegweisenden Urteil hat das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 08. Februar 2023 - 1 BvR 311/22)darüber entschieden, ob und unter welchen Umstanden leistungsbeziehende Personen Leistungsbehörden vorab darüber informieren müssen, ob und wann eine Untätigkeitsklage im Sinne des § 88 SGG in Betracht kommt.

Ursprünglich war das zuständige SG Würzburg der Überzeugung, dass die Klägerin vor Ablauf der 6-monatigen Frist hätte darüber informieren müssen, dass eine Untätigkeitsklage in Betracht gezogen wird, um unnötige Rechtfolgekosten zu vermeiden sind. Ignorierend, dass nicht die Klage selbst, sondern die unverhältnismäßig lange Bearbeitungszeit im zuständigen ein Problem darstellt, und behoben werden müsste. Das Verfassungsgericht hat diese Rechtsauffassung eindeutig verneint, und darauf verwiesen, dass die potenziell klagende Person keineswegs die Leistungsbehörde vorab informieren muss.

Das oberste Gericht hat nun entschieden, dass das ursprüngliche Urteil des SG Würzburg vielmehr gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, da das Sozialgericht gegen das Willkürverbot verstieß. Nähere Informationen finden sich unter anderem hier: https://www.rechtslupe.de/brennpunkt/untaetigkeitsklage-und-die-kostenentscheidung-des-sozialgerichts-3239545

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