Neues zur Übernahme von Dolmetscherkosten
Die Übernahme von Dolmetscherkosten für Leistungsbeziehende nach dem SGB II bzw. dem SGB XII für Arzttermine o.ä. stellt weiterhin ein großes Problem in der Praxis dar. Obwohl die Übernahme von Dolmetscherkosten im Sinne des § 21 Abs. 6 SGB II als unabweisbarer Bedarf gelten darf, gibt es bis dato kaum bis wenig "best practice" Beispiele.
Nunmehr hat das Jobcenter Dresden einen einen positiven Bescheid erlassen zur Bestätigung der Übernahme von Dolmetscherkosten. Für die Praxis kann es durchaus sinnvoll sein, auf diese Entscheidung zurückzugreifen, da sie folgerichtig die individuellen Bedarfe berücksichtigt. Es fehlt leider noch an einer höchstrichterlichen Entscheidung des BSG bzw. einer Weisung der BA bzgl. des Umgangs mit Dolmetscherkosten für anerkannte Geflüchtete und DrittstaatlerInnen. Eine Übernahme der Kosten im SGB XII ist als laufende Kosten über § 27a Abs. 4 S. 1 SGB XII und für einmalige Kosten über den seit 1.1.2023 geltenden § 30 Abs. 10 SGB XII möglich.
Hier ist der anonymisierte Bescheid abrufbar: https://harald-thome.de/files/pdf/2023/Übersetzerkosten%20nach%20§%2021.6.%20SGB%20II%20JC%20Dresden.pdf