Zweite Energiekostenpauschale für RenterInnen verabschiedet
Der Bundestag hatte am 20. Oktober 2022 darüber beraten, dass RenterInnen und BezieherInnen von Versorgungsleistungen eine zweite Energiepauschale im Dezember 2022 in Höhe von einmalig 300 EUR erhalten sollen. Am 28. Oktober 2022 hat das nicht zustimmungspflichtige Gesetz nunmehr auch den Bundesrat passiert und kann nun in die Tat umgesetzt.
Der Gesetzgeber hat eindeutig darauf verwiesen, dass diese Pauschale unpfändbar ist und dies im § 4 Absatz 2 Rentenbeziehende-Energiepreispauschalengesetz (RentEPPG) ausdrücklich erklärt. Nach dem § 902 Satz 1 Nr. 6 ZPO können bspw. anerkannte Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen eine Bescheinigung zur Erhöhung des nicht-pfändbaren Betrages ausstellen. Darüber hinaus ist diese sozialabgabenfreie Energiekostenpauschale nicht auf einkommensabhängige Sozialleistungen anrechenbar (§ 4 Absatz 1 RentEPPG).
Das Bundeministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat auf seiner Homepage ein FAQ zu den wichtigsten Fragen und Antworten zum Rentenbeziehende-Energiepreispauschalengesetz (RentEPPG) zur Verfügung gestellt und ist hier abrufbar: BMAS - Fragen und Antworten zur Energiepreispauschale (EPP) für Renten- und Versorgungsbeziehende