An wann gelte ich als “alleinerziehend“? Zum Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichtes.
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat sich in einem Grunsatzurteil zu einer quantitativen Grenze geäußert, ab welchem prozentualem Betreuungsanteil jemand im Sinne des Unterhaltsvorschussgesetzes als alleinerziehend gilt und wann nicht mehr.
Im Urteil vom 12.12.2023 (Az. 5 C 9.22 u. BVerwG 5 C 10.22) hat das Gericht, dass im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG eine “überwiegende Betreuung“ dann vorliegt, wenn der alleinerziehende Elternteil mindestens 60% der monatlichen Betreuung anteilig übernimmt. Auf Basis dessen würden Ansprüche auf Unterhaltsvorschussleistungen entstehen.
Das heißt im Umkehrschluss, dass keine Alleinerziehung vorliegt, wenn der andere Elternteil mindestens 40% (d.h. an 12 von 30 Tagen im Monat) die Betreuung übernimmt. Dieses Grundsatzurteil soll in der Praxis mehr Klarheit schaffen und Ansprüch auf Unterhaltsvorschussleistungen begrenzen.
Mehr Informationen sind bei den Kolleg*inne von LTO online zu finden: https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/bverwg-5c922-5c1022-eltern-kinder-alleinerziehend-unterhalt-vorschuss-unterhaltsvorschuss-grenze