Ich möchte nicht allein sein: Zur Frage der Kostenübernahme für private Tierhaltung

In einem interessanten Verfahren, hat sich das LSG Baden-Württemberg mit der Frage beschäftigt, ob die Kosten für die Anschaffung, Pflege und Fütterung von Haustieren zum Existenzminimum gehören und die Kosten entsprechend dem SGB II übernommen werden müssen. So hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg mit seinem Urteil vom 20.06.2023 (Az. L 9 AS 2274/22) entschieden, dass die Übernahme der Kosten grundsätzlich nicht möglich ist.

In diesem konkreten Fall ging es um einen Mann aus Baden-Württemberg, der seit 2005 Arbeitslosengeld II bezieht und beim zuständigen Jobcenter die Kostenübernahme für die Anschaffung und Haltung eines Hundes erreichen wollte. Den Antrag begründete er damit, er benötige einen Begleithund als soziale Unterstützung während und insbesondere nach der Corona-Pandemie, um die schweren Folgen sozialer und finanzieller Isolation zu kompensieren. Auch solle die Hundehaltung dazu beitragen, Tagesstrukturen zu entwickeln und soziale Kontakte zu knüpfen.  

Die Kosten bezifferte er Kläger mit 2.000 Euro für die Anschaffung eines Hundes sowie von monatlich 200 Euro für laufende Kosten wie Futter und Hundesteuer. Das Jobcenter lehnte diesen Antrag ab, woraufhin der Mann gegen die Entscheidung klagte.

Es fehle grundsätzlich an einer Rechtsgrundlage für einen Mehrbedarf wegen Tierhaltung nach dem SGB II/analog dem SGB XII. Es stehe zwar außer Frage, dass die Haltung eines Hundes eine Art soziale Zuwendung und sogar einen Familienersatz biete und auch für die Aufrechterhaltung einer Tagesstruktur hilfreich sein könne. Dies ändere jedoch nichts an dem Umstand, dass Hundehaltung nicht zu dem nach dem SGB II zu gewährleistenden Existenzminimum gehöre. 

Ebenso ist laut dem LSG auch einen besonderen Bedarf nach § 21 Abs. 1, 6 SGB II nicht zu erkennen, der ausnahmsweise diese Leistung rechtfertigen könnte. Es liegt in der Eigenverantwortung des Mannes, diesen Bedarf zu steuern: Anders als beispielsweise bei bestimmten Erkrankungen mit dauerhaft erhöhtem Hygienebedarf, die zwingend anfallen und für die eine Übernahme der Kosten als möglich angesehen werde, könne er die Kosten einer Hundehaltung vermeiden - indem er sich ganz einfach keinen Hund anschaffe.

Zudem sei dem Mann die Pflege sozialer Kontakte sowohl zu Hunde- als auch zu Nichthundebesitzern in seinem Wohnumfeld unabhängig davon möglich, ob er selbst einen Hund besitzt, stellte das Gericht weiter fest. Er befinde sich – auch unter Berücksichtigung der coronabedingten Isolationsvorschriften – nicht in einer außergewöhnlichen Lebenssituation, in der ohne die Finanzierung der Hundehaltung verfassungsrechtlich geschützte Güter gefährdet würden. Eine konkrete und unmittelbare Gefährdung der Gesundheit sei in diesem Fall ebenso nicht zu erkennen, da diese sei auch von dem Kläger ausdrücklich nicht geltend gemacht worden ist.

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