Ist die Übernahme der Kosten für die Schülerbeförderung mit dem (privaten) PKW möglich?
Die grundsätzliche Frage mit der sich das LSG Berlin-Brandenburg beschäftigte, war, ob und wenn ja in welchem Umfang auch die Fahrtkosten mit dem (privaten) PKW über die Schülerbeförderung geltend gemacht werden könnten.
In dem vorliegenden Fall lebt(e) das schwerbehinderte Kind jeweils hälftig in den beiden Elternhaushalten, die getrennt voneinander leben und beide im SGB-II-Leistungsbezug sind. Die Kindesmutter beantragte die Übernahme der Fahrtkosten mit dem PKW, da die Nutzung der Öffentlichen Verkehrsmittel nicht möglich war. Diesen Antrag hatte der zuständige Leistungsträger zunächst abgelehnt.
Das LSG Berlin-Brandenburg hatte in seinem Urteil vom 24.11.2022 (L 34 AS 1588/18) entschieden, dass die Kosten im Rahmen der Schülerbeförderung zu übernehmen sein. Aufgrund der vorliegenden Schwerbehinderung sei die Nutzung der Öffentlichen Verkehrsmittel unmöglich und unzumutbar.
Im vorliegenden Fall umfasst der Bedarf neben den täglichen Hin- und Rückfahrten auch solche Fahrten, die zwingend oder notwendigerweise mit der Beförderung zur Schule hin und wieder zurück einhergehen.
Die Höhe der Fahrtkosten werden mir Verweis auf die Kilometerpauschalen des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) ermittelt. Ferner betonte das Gericht, dass auch jene Fahrten darunter fallen, die der Elternteil allein zurücklegen muss.