Keine Verrechnung zwischen Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz und dem Kindergeld

In einem wegweisenden Urteil vom 20. April 2023 (AZ III R 7/21) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, unter welchen Umständen Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) nicht mit Leistungen nach dem Einkommensteuergesetz – hier dem Kindergeld – verrechnet werden dürfen.

Im vorliegenden lehnte die Familienkasse die vollständige Zahlung des Kindergeldes mit dem Verweis ab, dass weiteres zur Verfügung stehendes Einkommen – hier aus dem Opferentschädigungsgesetz – angerechnet werden müssten. Der BFH hat nun in höchster Instand entschieden, dass, wenn aufgrund einer zugefügten Gewalttat eine Behinderung bzw. Schädigung vor dem 25. Geburtstag eingetreten ist, sowohl Anspruch auf Kindergeld in voller Höhe als auch eine Opferentschädigung nach dem OEG besteht.

Mehr dazu ist hier zu finden: https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/bfh-iiir721-opferentschaedigung-keine-anrechnung-auf-kindergeld/

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