Wann können Passbeschaffungskosten übernommen werden?
In dem vorliegenden Fall hat das BSG mit dem Urteil vom 9.12.2022 - B 8 SO 11/20 R entschieden, dass unter bestimmten Voraussetzungen eine Übernahme der Passbeschaffungskosten auf Zuschuss-Basis möglich ist.
Der Kläger lebt in einer stationären Einrichtung und beantragte die Übernahme der Kosten in Höhe von 162 EUR. Ursprünglich gewährte der zuständige Leistungsträger nach dem SGB XII ein Darlehen, das in monatlichen Raten zugezahlt werden musste.
Nunmehr hat das BSG klar gestellt, dass der hilfesuchenden Person die Kosten der Passbeschaffung erstattet werden müssen. Die Entscheidung wurde damit begründet, dass die Kosten der Passbeschaffung dem weiteren notwendigen Lebensunterhalt im Sinne von § 27b Abs. 1, Abs 2. Satz 1 SGB XII zuzuordnen seien.
Ferner kommen Darlehen für leistungsberechtigte Personen, die in stationären Einrichtungen leben, nicht in Frage. Dies lässt sich vor allem dadurch begründen, weil der ausgezahlte Barbetrag – im Gegensatz zum (monatlichen) Regelsatz - keine Ansparbeträge beinhalte und somit keine Besserstellung gegenüber Leistungsberechtigten im vollem Regelsatzbezug vorliegt
Weitere Informationen sind hier zu finden: https://www.fachanwalt.de/ratgeber/auslaendische-heimbewohner-koennen-passkosten-bezahlt-bekommen
Eine weitere Einschätzung gibt es hier: https://www.wolterskluwer.com/de-de/expert-insights/uebernahme-passbeschaffungskosten