Können Fahrtkosten zu einer therapeutischen Behandlung als Mehrbedarf anerkannt werden?

In einem aktuellen Urteil vom 26.01.2022 (B 4 AS 81/20 R) setzt sich das BSG mit der Frage auseinander, ob und wenn ja und welchen Voraussetzungen Fahrtkosten als Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II übernommen werden können.

Dahinter steht die grundsätzliche Frage, ob Fahrtkosten für eine ärztliche Behandlung dem Grunde nach ausschließlich aus dem Regelsatz gezahlt werden muss oder ob es die Möglichkeit gibt, diese Kosten bei einer (regelmäßigen) Behandlung als laufenden Bedarf im Sinne des SGB II anzuerkennen.

Zwar betont auch das Urteil des BSG, dass generell Fahrtkosten zur Wahrnehmung von Arztterminen, Klinikbesuchen o.ä. dem Bedarfsposten “Verkehr“ zuzuordnen sind, jedoch nicht pauschal ein Mehrbedarf abgelehnt werden kann, sondern eine Einzelfallprüfung vorzunehmen ist.

Wenn bspw. die Notwendigkeit des regelmäßigen Besuches einer Therapie gegeben ist, sind anfallende Fahrtkosten als Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II zu übernehmen, sofern diese den regulären Bedarf “erheblich übersteigen“ und nachgewiesen werden können. In der Praxis besteht die Herausforderung zum einen darin, die Regelmäßigkeit darzulegen. Es wurde nicht geklärt, was eine regelmäßige de facto ist. Darüber hinaus müssen die anfallenden Kosten gelistet und im zweiten Schritt deren Erheblichkeit dargelegt und nachgewiesen werden.

Dennoch stellt dieses Urteil des BSG klar, dass eine pauschale Verneinung von Seiten der Jobcenter keine Grundlage hat und im Einzelfall eine Überprüfung standhalten muss. Zum Urteil geht es hier: https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/node/171314

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