Können Kosten der Erstausstattung übernommen werden, wenn zuvor alle Möbel verkauft worden sind?
Das LSG Baden-Württemberg hat sich mit einem Urteil vom 24. November 2021 (L 3 AS 2253/21) in letzter Instanz mit der Frage beschäftigt, ob auch die Kosten für die Beschaffung von Möbeln geltend gemacht werden können, wenn zuvor alle Einrichtungsgegenstände verkauft worden sind, um den Lebensunterhalt zu sichern. Hier geht es zum Urteil: https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/node/171575
Laut dem LSG können keine Kosten auf Zuschussbasis für die Beschaffung von Möbel gewährt werden, da die leistungsbeziehende Person ihre Hilfebedürftigkeit “herbeigeführt“ hat. Zwar hat der Kläger dem Grunde nach Anspruch auf Ausstattung in der neuen Wohnung. Da er jedoch seine vorhandenen Möbel verkauft hat, handelt es sich hier um eine Ersatzbeschaffung gemäß § 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB II. Darüber hinaus weißt das Gericht darauf hin, dass grundsätzlich die Voraussetzungen nicht erfüllt werden, weil der Kläger für den “Verlust der Möbel” schlussendlich selbst verantwortlich ist.