Zur Übernahme von explodierenden Energiekosten - Was kann man tun?

In Zeiten von steigenden Lebenshaltungskosten stellt sich auch für Nicht-Leistungsbeziehende die Frage, ob und wie man den ankündigten höheren monatlichen Abschlägen ab dem Herbst 2022 sowie den Nachzahlungen in 2023 begegnen soll?

Um hier Aufklärungsarbeit zu leisten, hat das bundesweite Bündnis “AufRecht bestehen“ eine übersichtliche und informative Arbeitshilfe veröffentlicht. Hier zu finden: https://harald-thome.de/files/pdf/2022/Handreichung_Übernahme-Energiekosten_19.08.2022.pdf

Neben der Frage, ob auch nicht-leistungsberechtigte Personen einen (einmaligen) Zuschuss für Nachzahlungen bei Energiekosten erwirken können, setzt sich diese Arbeitshilfe auf mit der Situation von Wohngeld- oder KiZ-Beziehenden auseinander. Darüber wird hier auch der Übernahmeanspruch von (zu) hohen Energiekosten bei Studierenden oder Auszubildenden behandelt.

Bereits 2010 hat das BSG im Urteil vom 22. März 2010 (B 4 AS 69/09 R) klar gestellt, dass auch Nicht-ALG-II-Beziehende Anspruch auf Übernahme von Betriebs- oder Heizkostennachzahlungen haben können, wenn in dem Monat der Fälligkeit der Lebensunterhalt nicht mehr - oder nur teilweise - gedeckt ist. Hier kann nach Abzug des anrechenbaren Einkommens auch ein Anspruch entstehen.

Los gelöst von einmaliger Heizkostenzuschüssen bei RenterInnen, Studierenden, SGB II oder SGB XII Leistungsbeziehenden sowie bei Personen im Bezug von Wohngeld oder dem Kinderzuschlag muss die Ampel-Koalition kurz- und mittelfristig weitere Entlastungen für Privathaushalte als auch für Klein- und Mittelständische Unternehmen schaffen.

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Können Kosten der Erstausstattung übernommen werden, wenn zuvor alle Möbel verkauft worden sind?