Schonvermögen im Bestattungsfall
In einem aktuellen Urteil hat sich das LSG Baden-Württemberg vom 22.06.2022 - L 2 SO 126/20 mit der Frage auseinandergesetzt, ob Bestattungsvorsorgeverträge und Sterbegeldversicherungen zum Schonvermögen zählen. Das Gericht hat in seinem Urteil bejaht, dass im Falle entstehender Sozialhilfebedürftigkeit dieses Schonvermögen nicht einzusetzen ist und somit nicht seinem eigentlichen Zweck vorenthalten wird.
Das LSG hatte in diesem konkreten Fall zu entscheiden, ob eine Trauerfall-Direkt-Schutz-Versicherung mit Zuwachsgarantie ebenfalls als geschütztes Vermögen anzusehen ist. Diese Versicherung wurde als eine Risikolebensversicherung gewertet. Entscheidend für die Einordnung einer Todesfallversicherung als ein dem Schutz des § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII unterliegender Vermögensbestandteil ist laut dem LSG die tatsächliche Zweckbindung, dass die Versicherung nur zur Deckung der Bestattungs- und Grabpflegekosten dient und keinen anderen Zwecken. Diese Einschränkung war in diesem Fall gegeben.