Können Kosten für die Neuanschaffung von Haushaltsgeräten geltend gemacht werden?

Eine Klägerin wollte teilweise die Kosten für die Ersatzbeschaffung einer Waschmaschine beim zuständigen Sozialamt im Rahmen des SGB XII geltend machen und stellte hierfür einen entsprechenden Antrag auf Kostenübernahme.

Als höchstes Gericht nahm nun auch das BSG im Urteil vom 19. Mai 2022 (B 8 SO 1/21 R) hierzu Stellung. Demnach ist die Gewährung eines Zuschusses beim Kauf eines Ersatz- bzw. Neugerätes im Gesetz nicht vorgesehen und kann daher keine Anwendung finden. Einen (finanziellen) Zuschuss für den Kauf von Haushaltsgeräten wie Waschmaschinen, Öfen, Kühlschränken oder Herden gibt es dem Grunde nach sowohl im Bezug von SGB II- als auch SGB XII - Leistungen.

Das BSG stellt klar, dass die Kosten für die Neuanschaffung aus dem Regelbedarf getragen werden müssen. Jedoch betont das Gericht auch, dass es bei einem Kauf nicht zu einer Unterdeckung des Existenzminimums kommen darf. In diesem Fall ist der zuständige Leistungsträger angehalten ein Darlehen nach § 42a SGB II oder § 37 SGB XII zu gewähren.

Ist es der leistungsbeziehenden Person allerdings aus persönlichen Gründen nicht zumutbar, das gewährte Darlehen auch zurückzuzahlen, ist grundsätzlich ein Antrag auf Befreiung der Rückzahlung des Darlehens im Härtefall auch möglich.

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