Mein Antrag auf Unterhaltsvorschuss wurde abgelehnt - dennoch wird der UHV fiktiv als Einkommen gemäß dem SGB II angerechnet - was kann man tun?
Laut einem aktuellen Urteil des LSG Hessen vom 12.11.2021 - L 6 AS 401/19 darf der Unterhaltsvorschuss trotz einer bestandskräftigen Ablehnung nicht als Einkommen gemäß § 5 Abs. 3 SGB II angerechnet werden. Dieser Paragraph darf in Bezug auf den Unterhaltsvorschuss keine Anwendung finden, da nach § 1 Abs. 3 UVG diese Leistung bei mangelnder Mitwirkung lediglich zur Ablehnung, aber nicht zur gänzlichen Versagung führt.
Die schlichte Ablehnung des Unterhaltsvorschuss von Seiten des zuständigen Jugendamtes darf im Sinne des § 66 SGB I nicht mit einer Versagung oder Einziehung gleichgesetzt werden. Bereits 2012 hat das LSG Baden-Württemberg mit dem Beschluss vom 5. Oktober 2012 – L 9 AS 3208/12 ER-B festgestellt, dass der Unterhaltsvorschuss nicht an den Vorschriften der Einkommensanrechnung zu bemessen ist, sofern er nicht zufließt.
Für die Praxis hat diese große Auswirkungen, da die fiktive Anrechnung von Einkommen den Bestimmungen des § 11 SGB II entgegen spricht, nachdem nur tatsächlich zufließendes Einkommen auch als solches mindernd angerechnet werden darf. Sollten dennoch entsprechende Bescheide erstellt werden, sollte ein Widerspruch eingelegt oder bei Bedarf ein Überprüfungsantrag gestellt werden.