Verlängert sich der ArbeitnehmerInnenstatus bei EU-BürgerInnen in Zeiten des Mutterschutzes?

In einem wegweisenden Urteil hat sich das Landessozialgericht Sachsen (06.12.2022, L 4 AS 939/20) mit der Frage auseinandergesetzt, ob und wenn ja in welchem Umfang sich der ArbeitnehmerInnen-Status von EU-BürgerInnen im Zuge des Mutterschutzes verlängert und damit sozialrechtliche Ansprüche im SGB II oder dem Elterngeld sowie Kindergeld geltend gemacht werden können.

Im vorliegenden Fall lebt eine EU-BürgerIn mit einem geduldeten Mann aus Tunesien zusammen und wurde während ihrer Schwangerschaft betriebsbedingt gekündigt. Hieraus erwuchs die relevante Frage, in welchem Umfang nach Verlust des Arbeitsplatzes der ArbeitnehmerInnen-Status fortwährt. Beide Elternteile sind nicht miteinander verheiratet, wonach sich auch die Frage richtet, ob sich sozialrechtliche Ansprüche auch auf das Kind auswirken.

Das LSG Sachsen hat in seinem Urteil grundlegend festgestellt, dass in diesem Fall der fortwirkende ArbeitnehmerInnen-Status nicht automatisch nach sechs Monaten endet, sondern sich um die Zeit des Mutterschutzes verlängert. Hieraus resultieren entsprechende Ansprüche auf Leistungen der Grundsicherung. Eine ausführliche Erklärung gibt es auf der homepage des Paritätischen Gesamtverbandes: Wichtige Rechtsprechung zum SGB II - Anspruch von Unionsbürger*innen: Verlängerung der Fortwirkung des Arbeitnehmerstatus bei Mutterschutz, weitere Anspuchsbegründung durch fiktives Aufenthaltsrecht nach AufenthG - Der Paritätische - Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege (der-paritaetische.de)

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