Wie werden Einnahmen während des Elterngeldbezugs angerechnet?

In einem aktuellen des Sozialgerichtes Fulda vom 13. Januar 2023 (S 4 EG 4/20) wurde entschieden, wie und in welchem Umfang Einnahmen während des Bezuges von Elterngeldes angerechnet werden müssen. Demnach müssen Einnahmen, die während des Bezugs von Elterngeld gemäß § 3 Abs. 1 S. 2 BEEG erzielt worden sind tatsächlich taggenau, und nicht in Bezug auf den jeweiligen gesamten Lebensmonat des Kindes anzurechnen.

Daher reduzieren sich die tagesbezogenen Einnahmen nur um das rein rechnerisch zu ermittelnde Elterngeld für den jeweiligen Tag, so dass das Elterngeld für die übrigen Tage ohne Einnahmen ungeschmälert zu zahlen ist und es nicht zu einer weiteren Minderung kommt.

Das Urteil selbst ist hier zu finden: https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/node/173155

Zurück
Zurück

Wie lang werden Daten bei der SCHUFA gespeichert?

Weiter
Weiter

Verlängert sich der ArbeitnehmerInnenstatus bei EU-BürgerInnen in Zeiten des Mutterschutzes?