Wann greift die Anschlussversicherung bei Personen im Bezug von Leistungen nach dem AsylbLG?

Die KollegInnen der GGUA haben auf ein wegweisendes Urteil des BSG hingewiesen, das bereits am 10. März 2022 - BSG (B 1 KR 30/20 R)gefällt worden ist. Das BSG setze sich mit der Frage auseinander, ob und unter welchen Bedingungen Personen, die aus einer Pflicht- oder Familienversicherung ausscheiden, entweder in die obligatorische Anschlussversicherung nach §188 Abs.4 SGB V übergeführt werden oder aber die Absicherung im Krankheitsfall wieder über den § 4 AsylbLG erfolgt?

Letztlich entschied das Bundessozialgericht, dass eines Anspruches auf Grundleistungen nach §§ 3,4 AsylbLG die obligatorische Anschlussversicherung greift. Infolgedessen bleiben die Betroffenen gesetzlich versichert und die Kosten der monatlichen Beiträge trägt das zuständige örtliche Sozialamt.

Es gibt jedoch einen Unterschied bei Personen die Leistungen nach § 2 AsylbLG oder dem SGB XII erhalten: Hier greift die obligatorische Anschlussversicherung nicht, wenn die Versicherten “zeitnah“ bzw. binnen eines Monats nachdem Ausscheiden aus der Pflicht- oder Familienversicherung in den nachwirkenden Versicherungsschutzes nach §19 Abs.2 SGB V übergeführt werden.

Ein Kommentar zum Urteil der GGUA ist hier abrufbar: Gemeinnützige Gesellschaft zur Unterstützung Asylsuchender e.V.: Obligatorische Anschlussversicherung gem. §188 Abs.4 SGB V trotz AsylbLG-Grundleistungen (ggua.de)

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