Wann kann eine Einmalige Pauschale in Höhe von 30 EUR beim Bürgergeld abgesetzt werden?
In der Beratungspraxis gibt es diverse Konstellationen, die sich mit der Frage beschäftigen müssen, ob und wenn ja unter welchen Umständen bei einer einmaligen Nachzahlung wie dem Kindergeld, Kinderzuschlag o.ä. die Anrechnung beim Bürgergeld korrekt durchgeführt werden muss und wir dabei mit der Absetzung der Versicherungspauschale in Höhe von 30 EUR umzugehen ist.
In einem sehr ausführlichen Block-Beitrag hat sich RA Detlef Brock mit dieser Frage auseinandergesetzt, die hier zu finden ist: https://www.gegen-hartz.de/urteile/buergergeld-kindergeldnachzahlung-ist-einmalige-einnahme-absetzung-der-30-e-pauschale-nur-einmalig
Zusammenfassend kann man sagen, dass mindestens im Monat des Eingangs der Nachzahlung einmal die 30 EUR Versicherungspauschale abzusetzen sind gemäß dem Verhältnis nach § 11 Abs 1 S 4, 5 SGB II und § 11 Abs 3 S 4 SGB II.
Hier zu heißt es.
“1. Die Kindergeldnachzahlung war nicht auf 6 Monate aufzuteilen, sondern als Einmalige Einnahme zu berücksichtigen.
2. Auch bei Nachzahlungen wie Kindergeld gilt, dass im Monat des Zuflusses die Versicherungspauschale in Höhe von 30 € nur einmalig abgesetzt werden kann.“
Detlef Brock zeigt, dass es verschiedener richterliche Urteile gibt, die ein differenziertes Bild bei der Frage, ob und wenn ja wie oft die Pauschale abgesetzt werden kann. Es wird weiterhin in der Praxis zu unklaren Konstellationen kommen, aber überhaupt drauf zu achten, dass mindestens in dem Zuflussmonat die 30 EUR Versicherungspauschale abgesetzt werden müssen, ist schon ein Mehrwert.